AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01. April 2010)

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Allgemeines
Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung von Waren sowie zur Ausführung von Werksleistungen sind wir nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen bereit. Anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Preise Endpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Die Zusendung unserer Preisliste gilt nicht als Angebot

II. Lieferbedingungen

1. Lieferung
a) Wir tragen die Kosten für die Versendung auf kostengünstigste Beförderungsart. Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte andere Versendungsart gehen zu seinen Lasten.
b) Sollten wir vereinbarte Liefertermine nicht einhalten, so hat der Kunde die sich aus dem Gesetz ergebenen Rechte. Ersatz eines Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schaden verlangen, es sein denn, auf unserer Seite liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Jeder Schadensersatzanspruch des Kunden ist ausgeschlossen, wenn wir in Folge höherer Gewalt oder Folge von Betriebsstörung durch Arbeitskampf, unvorhersehbare Vertriebs- oder Verkehrsstörung, die unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben, nicht fristgerecht liefern können. Die unter dieser Ziffer geregelten Ausschlüsse der Schadensersatzansprüche gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen von uns beruhen.
c) Wir behalten uns Änderungen der Maße, Gewichte oder Leistungen vor, soweit diese die Spezifikationen und die Funktionalität der Ware nicht wesentlich beeinflussen.
d) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines Vergleichsverfahrens sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ein Vermögensverzeichnis berechtigen uns, ohne weitere Verpflichtung die Lieferung einzustellen.
2. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware bei neuen Waren und ein Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Waren.
b) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs unseres Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer III 6. Entsprechend
c) Lehnen wir eine Warenreklamation als unbegründet ab, kann die uns überlassene reklamierte Ware nach Ablauf von vier Wochen ersatzlos verschrottet werden, falls der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die Ware von uns zurückverlangt. Wir sind verpflichtet, dies unserem Kunden im Reklamationsabwicklungsschreiben mitzuteilen. Dieser Verpflichtung können wir auch dadurch nachkommen, dass wir den Produzenten der reklamierten Ware veranlassen, den Kunden ein entsprechendes Reklamationsabwicklungsschreiben zu senden.
d) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
aa) die Ware nicht bei uns gekauft wurde
bb) Fabriknummer oder Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder veränder ist.

III. Werkleistungsbedingungen (Serviceleistungen)

1. Allgemeines
Für Werkleistungen (Serviceleistungen) gelten anstatt der Lieferbedingungen (Abschnitt II) die Werkstattbedingungen (Abschnitt III) für das Gesamtvertragsverhältnis. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I, IV bis VI unverändert.
2. Auftragserteilung
Der Auftrag ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
3. Abnahme
a) Die Reparatur gilt mit der Übergabe des Wagens in unserem Betrieb als abgenommen.
b) Der Kunde kommt mit der Abnahme der Leistung in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Wagen abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden verkürzt sich die Frist auf zwei Tage.
c) Bei Abnahmeverzug berechnen wir die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. Wünscht der Kunde Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
4. Pfandrecht
Wegen einer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an dem Wagen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferung und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Ein Pfandrecht wird auch für den Fall vereinbart, dass der Wagen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu uns gelangt und zu diesem Zeitpunkt Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung noch bestehen.
5. Gewährleistung
a) Wir leisten für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
b) Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den nachfolgenden Fällen beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
c) Die Gewährleistungsfrist für die von uns erbrachten Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistungen. Bei Mängeln der von uns erbrachten Leistungen kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Unbeschadet hiervon sind wir berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß nachfolgender Ziffer 6. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
d) Für die Instandsetzung, die auf Wunsch des Kunden nur behelfsmäßig vorgenommen wird, leisten wir keine Gewähr.
6. Haftung
a) Wir haften für Schäden und Verluste am Wagen, soweit uns ein Verschulden trifft. Das gleiche gilt für Schäden aus etwaigen Probe- und Überführungsfahrten.
b) Das Risiko der Probefahrt geht zu Lasten des Kunden, wenn er selbst oder sein Beauftragter das Fahrzeug während der Probefahrten lenkt.
c) Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Fahrzeuge zu bezahlen.
b) Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
c) Die Annahme von Schecks unter Vorlage einer Scheckkarte und Wechseln behalten wir uns vor. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten unseres Kunden.
d) Wir berechnen Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigen Belastung, uns der Nachweis einer höheren vorbehalten.
e) Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Zahlungsbedingung liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten.
f) Unser Kunde kann gegenüber unseren Forderungen nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Kunde nur geltend machen, wenn es auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, aufgrund dessen wir Zahlungen verlangen.
g) Wir sind berechtigt, Gutschriften für uns vom Kunden übergebenen Karkassen wieder zu stornieren, wenn sich bei der Bearbeitung die Unbrauchbarkeit der Karkassen herausstellt.

V. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns verkauften Ware sowie an allen eingebauten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten vor bis zur vollständigen Bezahlung der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen. Ist unser Kunde ein Kaufmann und bezieht er die Ware im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbes, so dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung aller Forderungen, die uns gegen den Kunden aus den Geschäftsbeziehungen mit Ihm zustehen.
b) Unser Kunde darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verpfänden oder sicherheitsübereignen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen.
d) Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware tritt er bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Trotz der Abtretung ist unser Kunde berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Kunden berührt unsere Einziehungsbefugnis nicht. Wir werden die Forderungen jedoch solange nicht selbst einziehen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Wenn wir die Einziehungsermächtigung widerrufen, ist unser Kunde verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Ist unser Kunde Kaufmann und hat die Vorbehaltsware von uns im Rahmen des Betriebs seines Handelsgewerbe bezogen, so sind wir und unsere Bevollmächtigten gegebenenfalls auch berechtigt, die Geschäftsräume unseres Kunden zu betreten, seine Unterlagen zur Feststellung der an uns abgetretenen Forderungen einzusehen und die zur Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen seinen Geschäftspapieren zu entnehmen bzw. Kopien davon zu fertigen.
e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit andern Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft oder zusammen mit Leistungen in Rechnung gestellt, so gilt die Forderung unseres Kunden gegen seine Abnehmer nur in Höhe des Einzelbetrages bzw. der Einzelbeträge inklusive Mehrwertsteuer als an uns abgetreten, den bzw. die der Kunde seinem Abnehmer für unsere Vorbehaltsware in Rechnung gestellt hat. Unterscheidet unser Kunde bei der Rechnungsstellung an seinen Abnehmer nicht zwischen unserer Vorbehaltsware, anderen Waren und/oder im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen, berechnet er seinem Abnehmer also nur einen Gesamtpreis, so gilt die gesamte Forderung gegen seinen Abnehmer als an uns abgetreten.
f) Unser Kunde tritt bereits jetzt alle Ersatzansprüche an uns ab, die er bei einem eventuellen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt. Die Ersatzansprüche dienen unserer Sicherung. Für sie gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
g) Übersteigt der Wert aller für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen unseren Kunden nachhaltig um mehr als 10&, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Falls uns eine Forderung abgetreten ist, die von einem Lieferanten des Auftraggebers/Käufers aufgrund des branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenwärtig oder künftig berechtigterweise in Anspruch genommen werden kann, wird die Abtretung mit Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam. Soweit die Forderung einem Lieferanten nur teilweise zusteht, ist die Abtretung an uns zunächst auf den Forderungsteil beschränkt, der dem Auftraggeber/Käufer zusteht; der Restteil geht auf uns erst über, wenn er durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht mehr erfasst wird.
h) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in unser Eigentum über.

VI. Sonstiges

Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen sowie Personen, die keinen Sitz im Inland haben, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Scheck- und Wechselforderungen.
Unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.